(1) Zahlungsdienstnutzer und die Stellen nach Satz 2 können jederzeit wegen behaupteter Verstöße eines Zahlungsdienstleisters im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 gegen dieses Gesetz und die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen. Beschwerdebefugte Stellen sind 1. qualifizierte Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Unterlassungsklagengesetzes, 2. rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen, a) die insbesondere nach ihrer persönlichen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und b) denen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Zahlungsdienste auf demselben Markt anbieten, wenn der Verstoß die Interessen der Mitglieder berührt und geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen oder
3. die Industrie- und Handelskammern.
(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben. Bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern wegen behaupteter Verstöße von Zahlungsdienstleistern gegen die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche weist die Bundesanstalt in ihrer Antwort auch auf das Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes hin.
(3) Soweit die behaupteten Verstöße einen grenzüberschreitenden Sachverhalt betreffen, gilt § 24 entsprechend.