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Abschnitt 3 - Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

  • § 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • § 11 Angebotsunterlage
  • § 11a Europäischer Pass
  • § 12 Haftung für die Angebotsunterlage
  • § 13 Finanzierung des Angebots
  • § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
  • § 15 Untersagung des Angebots
  • § 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
  • § 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
  • § 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs
  • § 19 Zuteilung bei einem Teilangebot
  • § 20 Handelsbestand
  • § 21 Änderung des Angebots
  • § 22 Konkurrierende Angebote
  • § 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
  • § 24 Grenzüberschreitende Angebote
  • § 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
  • § 26 Sperrfrist
  • § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
  • § 28 Werbung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

§ 28 Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung im Zusammenhang mit Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 ist der Beirat zu hören.

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