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Abschnitt 3 - Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

  • § 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • § 11 Angebotsunterlage
  • § 11a Europäischer Pass
  • § 12 Haftung für die Angebotsunterlage
  • § 13 Finanzierung des Angebots
  • § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
  • § 15 Untersagung des Angebots
  • § 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
  • § 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
  • § 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs
  • § 19 Zuteilung bei einem Teilangebot
  • § 20 Handelsbestand
  • § 21 Änderung des Angebots
  • § 22 Konkurrierende Angebote
  • § 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
  • § 24 Grenzüberschreitende Angebote
  • § 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
  • § 26 Sperrfrist
  • § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
  • § 28 Werbung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

§ 11a Europäischer Pass

Die von der zuständigen Aufsichtsstelle eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligte Angebotsunterlage über ein europäisches Angebot zum Erwerb von Wertpapieren einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 2, deren Wertpapiere auch im Inland zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, wird im Inland ohne zusätzliches Billigungsverfahren anerkannt.

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