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Abschnitt 3 - Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

  • § 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • § 11 Angebotsunterlage
  • § 11a Europäischer Pass
  • § 12 Haftung für die Angebotsunterlage
  • § 13 Finanzierung des Angebots
  • § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
  • § 15 Untersagung des Angebots
  • § 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
  • § 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
  • § 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs
  • § 19 Zuteilung bei einem Teilangebot
  • § 20 Handelsbestand
  • § 21 Änderung des Angebots
  • § 22 Konkurrierende Angebote
  • § 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
  • § 24 Grenzüberschreitende Angebote
  • § 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
  • § 26 Sperrfrist
  • § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
  • § 28 Werbung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

§ 24 Grenzüberschreitende Angebote

Hat der Bieter bei grenzüberschreitenden Angeboten zugleich die Vorschriften eines anderen Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums einzuhalten und ist dem Bieter deshalb ein Angebot an alle Inhaber von Wertpapieren unzumutbar, kann die Bundesanstalt dem Bieter auf Antrag gestatten, bestimmte Inhaber von Wertpapieren mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in dem Staat von dem Angebot auszunehmen.

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