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Abschnitt 3 - Angebote zum Erwerb von Wertpapieren

  • § 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots
  • § 11 Angebotsunterlage
  • § 11a Europäischer Pass
  • § 12 Haftung für die Angebotsunterlage
  • § 13 Finanzierung des Angebots
  • § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage
  • § 15 Untersagung des Angebots
  • § 16 Annahmefristen; Einberufung der Hauptversammlung
  • § 17 Unzulässigkeit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Angeboten
  • § 18 Bedingungen; Unzulässigkeit des Vorbehalts des Rücktritts und des Widerrufs
  • § 19 Zuteilung bei einem Teilangebot
  • § 20 Handelsbestand
  • § 21 Änderung des Angebots
  • § 22 Konkurrierende Angebote
  • § 23 Veröffentlichungspflichten des Bieters nach Abgabe des Angebots
  • § 24 Grenzüberschreitende Angebote
  • § 25 Beschluss der Gesellschafterversammlung des Bieters
  • § 26 Sperrfrist
  • § 27 Stellungnahme des Vorstands und Aufsichtsrats der Zielgesellschaft
  • § 28 Werbung
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)

§ 19 Zuteilung bei einem Teilangebot

Ist bei einem Angebot, das auf den Erwerb nur eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Anzahl der Wertpapiere gerichtet ist, der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter erwerben kann, höher als der Anteil oder die Anzahl der Wertpapiere, die der Bieter zu erwerben sich verpflichtet hat, so sind die Annahmeerklärungen grundsätzlich verhältnismäßig zu berücksichtigen.

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