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Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

  • § 19 Anzeigepflicht
  • § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
  • § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
  • § 22 Arglistige Täuschung
  • § 23 Gefahrerhöhung
  • § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
  • § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
  • § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
  • § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
  • § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
  • § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
  • § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
  • § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
  • § 32 Abweichende Vereinbarungen
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)

§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung

Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.

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