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Abschnitt 2 - Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten

  • § 19 Anzeigepflicht
  • § 20 Vertreter des Versicherungsnehmers
  • § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers
  • § 22 Arglistige Täuschung
  • § 23 Gefahrerhöhung
  • § 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung
  • § 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
  • § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
  • § 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung
  • § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
  • § 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit
  • § 30 Anzeige des Versicherungsfalles
  • § 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers
  • § 32 Abweichende Vereinbarungen
Versicherungsvertragsgesetz
(Gesetz über den Versicherungsvertrag - VVG)

§ 32 Abweichende Vereinbarungen

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

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