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Teil 4 - Aufsicht

  • § 75 Aufsichtsbehörde
  • § 76 Inhalt der Aufsicht
  • § 77 Erlaubnis
  • § 78 Antrag auf Erlaubnis
  • § 79 Versagung der Erlaubnis
  • § 80 Widerruf der Erlaubnis
  • § 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
  • § 82 Anzeige
  • § 83 Bekanntmachung
  • § 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
  • § 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
  • § 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
  • § 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
  • § 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
  • § 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Verwertungsgesellschaftengesetz
(Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften - VGG)

§ 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige

Wird eine Verwertungsgesellschaft ohne die erforderliche Erlaubnis oder Anzeige tätig, so kann sie die von ihr wahrgenommenen Urheberrechte und verwandten Schutzrechte, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, nicht geltend machen. Das Strafantragsrecht (§ 109 des Urheberrechtsgesetzes) steht ihr nicht zu.

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