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Teil 3 - Kundenschutz

  • § 43a Verträge
  • § 43b Vertragslaufzeit
  • § 44 Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung
  • § 44a Haftung
  • § 45 Berücksichtigung der Interessen behinderter Endnutzer
  • § 45a Nutzung von Grundstücken
  • § 45b Entstörungsdienst
  • § 45c Normgerechte technische Dienstleistung
  • § 45d Netzzugang
  • § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis
  • § 45f Vorausbezahlte Leistung
  • § 45g Verbindungspreisberechnung
  • § 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
  • § 45i Beanstandungen
  • § 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung des Verbindungsaufkommens
  • § 45k Sperre
  • § 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten
  • § 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse
  • § 45n Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle
  • § 45o Rufnummernmissbrauch
  • § 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche Leistungen
  • § 46 Anbieterwechsel und Umzug
  • § 47 Bereitstellen von Teilnehmerdaten
  • § 47a Schlichtung
  • § 47b Abweichende Vereinbarungen
Telekommunikationsgesetz (TKG)

§ 43b Vertragslaufzeit

Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten darf 24 Monate nicht überschreiten. Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilnehmer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschließen.

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