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Erster Unterabschnitt - Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

  • § 10 Wahltag, Wahlankündigung
  • § 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
  • § 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
  • § 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
  • § 14 Wahlausschreibung
  • § 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
  • § 16 Listenvertreter
  • § 17 Stellung des Listenvertreters
  • § 18 Listenänderung und Listenergänzung
  • § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
  • § 20 Listenzusammenlegung
  • § 21 Listenverbindung
  • § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
  • § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
  • § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
  • § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
  • § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
  • § 27 Information der Wahlberechtigten
  • § 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
  • § 29
  • § 30
  • § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
  • § 32
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

§ 26 Auslegung der Vorschlagslisten

(1) Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger in seinen Geschäftsstellen Abschriften der zugelassenen Vorschlagslisten und die Darstellungen der Listenträger öffentlich aus.

(2) Die Abschriften der Vorschlagslisten sind spätestens am 51. Tag vor dem Wahltag auszulegen und müssen bis zum Ablauf des Wahltages ausliegen.

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