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Erster Unterabschnitt - Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

  • § 10 Wahltag, Wahlankündigung
  • § 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
  • § 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
  • § 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
  • § 14 Wahlausschreibung
  • § 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
  • § 16 Listenvertreter
  • § 17 Stellung des Listenvertreters
  • § 18 Listenänderung und Listenergänzung
  • § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
  • § 20 Listenzusammenlegung
  • § 21 Listenverbindung
  • § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
  • § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
  • § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
  • § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
  • § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
  • § 27 Information der Wahlberechtigten
  • § 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
  • § 29
  • § 30
  • § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
  • § 32
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

§ 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten

(1) Eine Vorschlagsliste kann durch gemeinsame Erklärung des Listenvertreters und seines Stellvertreters zurückgenommen werden, solange der Wahlausschuß nicht über ihre Zulassung entschieden hat.

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Wahlbeauftragten kann eine Vorschlagsliste auch nach dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt zurückgenommen werden.

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