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Erster Unterabschnitt - Wahltag, Wahlankündigung, Wahlausschreibung, Vorschlagslisten und Wahlbekanntmachung

  • § 10 Wahltag, Wahlankündigung
  • § 11 Verfahren zur vorgezogenen Feststellung der Vorschlagsberechtigung
  • § 12 Verfahren zur Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
  • § 13 Beschwerde im Feststellungsverfahren
  • § 14 Wahlausschreibung
  • § 15 Form und Inhalt der Vorschlagslisten
  • § 16 Listenvertreter
  • § 17 Stellung des Listenvertreters
  • § 18 Listenänderung und Listenergänzung
  • § 19 Zurücknahme von Vorschlagslisten
  • § 20 Listenzusammenlegung
  • § 21 Listenverbindung
  • § 22 Vorläufige Prüfung der Vorschlagslisten
  • § 23 Zulassung der Vorschlagslisten
  • § 24 Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses
  • § 25 Entscheidung des Beschwerdewahlausschusses
  • § 26 Auslegung der Vorschlagslisten
  • § 27 Information der Wahlberechtigten
  • § 28 Wahl ohne Wahlhandlung und Bekanntmachung des Ergebnisses
  • § 29
  • § 30
  • § 31 Bekanntmachung von Wahlen zu den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten
  • § 32
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

§ 21 Listenverbindung

Die Listenvertreter können die Erklärung, daß ihre Vorschlagslisten verbunden werden sollen (§ 48 Abs. 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), nur übereinstimmend abgeben. Die Erklärung muß spätestens in der Sitzung des Wahlausschusses abgegeben werden, in der über die Zulassung der Vorschlagslisten entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt.

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