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Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

  • § 421 Absehen von der Einziehung
  • § 422 Abtrennung der Einziehung
  • § 423 Einziehung nach Abtrennung
  • § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
  • § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
  • § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
  • § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
  • § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
  • § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
  • § 430 Stellung in der Hauptverhandlung
  • § 431 Rechtsmittelverfahren
  • § 432 Einziehung durch Strafbefehl
  • § 433 Nachverfahren
  • § 434 Entscheidung im Nachverfahren
  • § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
  • § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
  • § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
  • § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
  • § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
  • § 443 Vermögensbeschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren

(1) Die Entscheidung über die selbständige Einziehung trifft das Gericht, das im Fall der Strafverfolgung einer bestimmten Person zuständig wäre. Für die Entscheidung über die selbständige Einziehung ist örtlich zuständig auch das Gericht, in dessen Bezirk der Gegenstand sichergestellt worden ist.

(2) § 423 Absatz 1 Satz 2 und § 434 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.

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