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Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

  • § 421 Absehen von der Einziehung
  • § 422 Abtrennung der Einziehung
  • § 423 Einziehung nach Abtrennung
  • § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
  • § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
  • § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
  • § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
  • § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
  • § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
  • § 430 Stellung in der Hauptverhandlung
  • § 431 Rechtsmittelverfahren
  • § 432 Einziehung durch Strafbefehl
  • § 433 Nachverfahren
  • § 434 Entscheidung im Nachverfahren
  • § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
  • § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
  • § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
  • § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
  • § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
  • § 443 Vermögensbeschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 432 Einziehung durch Strafbefehl

(1) Wird die Einziehung durch Strafbefehl angeordnet, so wird der Strafbefehl auch dem Einziehungsbeteiligten zugestellt, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist. § 429 Absatz 3 Nummer 2 gilt entsprechend.

(2) Ist nur über den Einspruch des Einziehungsbeteiligten zu entscheiden, so gilt § 434 Absatz 2 und 3 entsprechend.

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