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Dritter Abschnitt - Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

  • § 421 Absehen von der Einziehung
  • § 422 Abtrennung der Einziehung
  • § 423 Einziehung nach Abtrennung
  • § 424 Einziehungsbeteiligte am Strafverfahren
  • § 425 Absehen von der Verfahrensbeteiligung
  • § 426 Anhörung von möglichen Einziehungsbeteiligten im vorbereitenden Verfahren
  • § 427 Befugnisse des Einziehungsbeteiligten im Hauptverfahren
  • § 428 Vertretung des Einziehungsbeteiligten
  • § 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten
  • § 430 Stellung in der Hauptverhandlung
  • § 431 Rechtsmittelverfahren
  • § 432 Einziehung durch Strafbefehl
  • § 433 Nachverfahren
  • § 434 Entscheidung im Nachverfahren
  • § 435 Selbständiges Einziehungsverfahren
  • § 436 Entscheidung im selbständigen Einziehungsverfahren
  • § 437 Besondere Regelungen für das selbständige Einziehungsverfahren
  • § 438 Nebenbetroffene am Strafverfahren
  • § 439 Der Einziehung gleichstehende Rechtsfolgen
  • § 443 Vermögensbeschlagnahme
Strafprozeßordnung (StPO)

§ 422 Abtrennung der Einziehung

Würde die Herbeiführung einer Entscheidung über die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c des Strafgesetzbuches die Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren oder verzögern, kann das Gericht das Verfahren über die Einziehung abtrennen. Das Gericht kann die Verbindung in jeder Lage des Verfahrens wieder anordnen.

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