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Dreißigster Abschnitt - Straftaten im Amt

  • § 331 Vorteilsannahme
  • § 332 Bestechlichkeit
  • § 333 Vorteilsgewährung
  • § 334 Bestechung
  • § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
  • § 335a Ausländische und internationale Bedienstete
  • § 336 Unterlassen der Diensthandlung
  • § 337 Schiedsrichtervergütung
  • § 338 (weggefallen)
  • § 339 Rechtsbeugung
  • § 340 Körperverletzung im Amt
  • § 343 Aussageerpressung
  • § 344 Verfolgung Unschuldiger
  • § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
  • § 348 Falschbeurkundung im Amt
  • § 352 Gebührenüberhebung
  • § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
  • § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
  • § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • § 353c (weggefallen)
  • § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
  • § 354 (weggefallen)
  • § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
  • § 356 Parteiverrat
  • § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
  • § 358 Nebenfolgen
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 352 Gebührenüberhebung

(1) Ein Amtsträger, Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu seinem Vorteil zu erheben hat, wird, wenn er Gebühren oder Vergütungen erhebt, von denen er weiß, daß der Zahlende sie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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