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Dreißigster Abschnitt - Straftaten im Amt

  • § 331 Vorteilsannahme
  • § 332 Bestechlichkeit
  • § 333 Vorteilsgewährung
  • § 334 Bestechung
  • § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung
  • § 335a Ausländische und internationale Bedienstete
  • § 336 Unterlassen der Diensthandlung
  • § 337 Schiedsrichtervergütung
  • § 338 (weggefallen)
  • § 339 Rechtsbeugung
  • § 340 Körperverletzung im Amt
  • § 343 Aussageerpressung
  • § 344 Verfolgung Unschuldiger
  • § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige
  • § 348 Falschbeurkundung im Amt
  • § 352 Gebührenüberhebung
  • § 353 Abgabenüberhebung; Leistungskürzung
  • § 353a Vertrauensbruch im auswärtigen Dienst
  • § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
  • § 353c (weggefallen)
  • § 353d Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen
  • § 354 (weggefallen)
  • § 355 Verletzung des Steuergeheimnisses
  • § 356 Parteiverrat
  • § 357 Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat
  • § 358 Nebenfolgen
Strafgesetzbuch (StGB)

§ 356 Parteiverrat

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

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