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Vierter Abschnitt - Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten

  • § 21 Rat, Auskunft, Erstberatung
  • § 22 Gutachten
  • § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten
  • § 24 Steuererklärungen
  • § 25 Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben
  • § 26 Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
  • § 27 Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
  • § 28 Prüfung von Steuerbescheiden
  • § 29 Teilnahme an Prüfungen
  • § 30 Selbstanzeige
  • § 31 Besprechungen
Steuerberatervergütungsverordnung
(Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - StBVV)

§ 22 Gutachten

Für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens mit eingehender Begründung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 10 Zehnteln bis 30 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).

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