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Unterabschnitt 3 - Einsicht in maschinell geführte Register und Abschriften hieraus
§ 64
§ 65
§ 66
§ 67
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 64
Für die Einsicht in maschinell geführte Register und die Erteilung von Abschriften hieraus gelten
§ 8 der Schiffsregisterordnung
und die Vorschriften des Dritten Abschnitts entsprechend, soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.