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Unterabschnitt 4 - Automatisierter Abruf von Daten
§ 68
§ 69
§ 70
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 68
Die Gewährung des Abrufs von Daten im automatisierten Verfahren nach
§ 93 der Schiffsregisterordnung
in Verbindung mit
§ 133 der Grundbuchordnung
berechtigt insbesondere zur Einsichtnahme in das Register in dem durch
§ 8 der Schiffsregisterordnung
bestimmten Umfang sowie zur Fertigung von Abdrucken des Registerblatts.
Abdrucke stehen den Ausdrucken nicht gleich.
Wird die Abrufberechtigung einer nicht-öffentlichen Stelle gewährt, ist diese in der Genehmigung oder dem Vertrag (
§ 133 der Grundbuchordnung
) darauf hinzuweisen, daß sie die abgerufenen Daten nach
§ 93 Satz 1 der Schiffsregisterordnung
in Verbindung mit
§ 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung
nur zu dem Zweck verwenden darf, für den sie ihr übermittelt worden sind.