(1) Folgende zusätzliche Angaben sind erforderlich:

(2) Für ein Sondervermögen, das einen Index nachbildet, muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:

    1. die Höhe des Tracking Error zum Ende des Berichtszeitraums,

    2. eine Erläuterung der Abweichung zwischen dem erwarteten Tracking Error und dem tatsächlichen Tracking Error, sofern die Abweichung relevant ist,

    3. die Höhe der Annual Tracking Difference zwischen der Entwicklung des Investmentvermögens und dem nachgebildeten Index mit Erläuterung.

Die Angabe nach Satz 1 Nummer 1 muss auch im Halbjahresbericht (§ 17) enthalten sein.