(1) Die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens ist unter Berücksichtigung folgender Posten darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BWert des Sondervermögens am Beginn des Geschäftsjahres

      1. Ausschüttung für das Vorjahr/Steuerabschlag für das Vorjahr

      2. Zwischenausschüttungen

      3. Mittelzufluss (netto)

        a) Mittelzuflüsse aus Anteilschein-Verkäufen

        b) Mittelabflüsse aus Anteilschein-Rücknahmen

      4. Ertragsausgleich/Aufwandsausgleich

      5. Ergebnis des Geschäftsjahres

    davon nicht realisierte Gewinne davon nicht realisierte Verluste

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BWert des Sondervermögens am Ende des Geschäftsjahres.

(2) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften ist in der Aufstellung nach Absatz 1 nach Gliederungsziffer I Nummer 4 der Posten „4a. Abschreibung Anschaffungsnebenkosten“ einzufügen.

(3) Rücknahmeabschläge, die im Sondervermögen verbleiben, sind dem Posten unter Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 Buchstabe b zuzuordnen und mindern diesen.