(1) Die Berechnung der Verwendung der Erträge des Sondervermögens ist insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen; Leerposten können jeweils entfallen:

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BFür die Ausschüttung verfügbar

      1. Vortrag aus dem Vorjahr

      2. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

      3. Zuführung aus dem Sondervermögen

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BNicht für die Ausschüttung verwendet

      1. Der Wiederanlage zugeführt

      2. Vortrag auf neue Rechnung

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BGesamtausschüttung

      1. Zwischenausschüttung

        a) Barausschüttung

        b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer

        c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag

      2. Endausschüttung

        a) Barausschüttung

        b) Einbehaltene Kapitalertragsteuer

        c) Einbehaltener Solidaritätszuschlag.

(2) Für thesaurierende Sondervermögen ist die Verwendungsrechnung insgesamt und je Anteil wie folgt darzustellen:

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BFür die Wiederanlage verfügbar

      1. Realisiertes Ergebnis des Geschäftsjahres

      2. Zuführung aus dem Sondervermögen

      3. Zur Verfügung gestellter Steuerabzugsbetrag

    Elchwinkel.Legal.JurisImport.GesetzeImInternet.GiiXml.BWiederanlage.

(3) Bei Immobilien-Sondervermögen und offenen inländischen Spezial-AIF mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften, für die eine Verwendungsrechnung erstellt wird, ist den Posten gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer II der Posten „II. Einbehalt gemäß § 252 des Kapitalanlagegesetzbuches“ voranzustellen; die folgenden Posten sind entsprechend umzunummerieren.

(4) Sofern für Zwecke der Gesamtausschüttung eine Zuführung aus dem Sondervermögen gemäß Absatz 1 Gliederungsziffer I Nummer 3 vorgenommen wird, ist dies in der Verwendungsrechnung ergänzend zu erläutern.