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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • § 2 Ausnahmebestimmungen
  • § 3 Bezeichnungsschutz
  • § 4 Namensgebung; Fondskategorien
  • § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 6 Besondere Aufgaben
  • § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
  • § 8 Verschwiegenheitspflicht
  • § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  • § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
  • § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
  • § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und an den Betreiber des Bundesanzeigers
  • § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 14 Auskünfte und Prüfungen
  • § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  • § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§ 4 Namensgebung; Fondskategorien

(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens, der Investmentaktiengesellschaft oder der Investmentkommanditgesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Anlagebedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag entspricht.

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