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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Begriffsbestimmungen
  • § 2 Ausnahmebestimmungen
  • § 3 Bezeichnungsschutz
  • § 4 Namensgebung; Fondskategorien
  • § 5 Zuständige Behörde; Aufsicht; Anordnungsbefugnis; Verordnungsermächtigung
  • § 6 Besondere Aufgaben
  • § 7 Sofortige Vollziehbarkeit
  • § 7a Bekanntmachung von sofort vollziehbaren Maßnahmen
  • § 8 Verschwiegenheitspflicht
  • § 9 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
  • § 10 Allgemeine Vorschriften für die Zusammenarbeit bei der Aufsicht
  • § 11 Besondere Vorschriften für die Zusammenarbeit bei grenzüberschreitender Verwaltung und grenzüberschreitendem Vertrieb von AIF
  • § 12 Meldungen der Bundesanstalt an die Europäische Kommission, an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und an den Betreiber des Bundesanzeigers
  • § 13 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 14 Auskünfte und Prüfungen
  • § 15 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
  • § 16 Verfolgung unerlaubter Investmentgeschäfte
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)

§ 6 Besondere Aufgaben

§ 6a des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Vermögensgegenstände, die der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder dem Investmentvermögen anvertraut sind, oder eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs dienen oder im Fall der Durchführung einer Finanztransaktion dienen würden.

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