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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
  • § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
  • § 3 Vorschuss
  • § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
  • § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
  • § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - JVEG)

§ 3 Vorschuss

Auf Antrag ist ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

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