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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

  • § 1 Geltungsbereich und Anspruchsberechtigte
  • § 2 Geltendmachung und Erlöschen des Anspruchs, Verjährung
  • § 3 Vorschuss
  • § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde
  • § 4a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
  • § 4b Elektronische Akte, elektronisches Dokument
  • § 4c Rechtsbehelfsbelehrung
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
(Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten - JVEG)

§ 4c Rechtsbehelfsbelehrung

Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form zu enthalten.

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