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Dritter Abschnitt - Wirkungen des bestätigten Plans. Überwachung der Planerfüllung

  • § 254 Allgemeine Wirkungen des Plans
  • § 254a Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans
  • § 254b Wirkung für alle Beteiligten
  • § 255 Wiederauflebensklausel
  • § 256 Streitige Forderungen. Ausfallforderungen
  • § 257 Vollstreckung aus dem Plan
  • § 258 Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • § 259 Wirkungen der Aufhebung
  • § 259a Vollstreckungsschutz
  • § 259b Besondere Verjährungsfrist
  • § 260 Überwachung der Planerfüllung
  • § 261 Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzverwalters
  • § 262 Anzeigepflicht des Insolvenzverwalters
  • § 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
  • § 264 Kreditrahmen
  • § 265 Nachrang von Neugläubigern
  • § 266 Berücksichtigung des Nachrangs
  • § 267 Bekanntmachung der Überwachung
  • § 268 Aufhebung der Überwachung
  • § 269 Kosten der Überwachung
Insolvenzordnung (InsO)

§ 263 Zustimmungsbedürftige Geschäfte

Im gestaltenden Teil des Insolvenzplans kann vorgesehen werden, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners oder der Übernahmegesellschaft während der Zeit der Überwachung nur wirksam sind, wenn der Insolvenzverwalter ihnen zustimmt. § 81 Abs. 1 und § 82 gelten entsprechend.

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