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Zweiter Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

  • § 8 Handelsregister
  • § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b Unternehmensregister
  • § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
  • § 10 Bekanntmachung der Eintragungen
  • § 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
  • § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
  • § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
  • § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
  • § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
  • § 14
  • § 15
  • § 15a Öffentliche Zustellung
  • § 16
Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 14

Wer seiner Pflicht zur Anmeldung oder zur Einreichung von Dokumenten zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünftausend Euro nicht übersteigen.

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