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Zweiter Abschnitt - Handelsregister; Unternehmensregister

  • § 8 Handelsregister
  • § 8a Eintragungen in das Handelsregister; Verordnungsermächtigung
  • § 8b Unternehmensregister
  • § 9 Einsichtnahme in das Handelsregister und das Unternehmensregister
  • § 9a Übertragung der Führung des Unternehmensregisters; Verordnungsermächtigung
  • § 9b Europäisches System der Registervernetzung; Verordnungsermächtigung
  • § 10 Bekanntmachung der Eintragungen
  • § 10a Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
  • § 11 Offenlegung in der Amtssprache eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
  • § 12 Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen
  • § 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland
  • § 13d Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland
  • § 13e Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland
  • § 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
  • § 13g Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland
  • § 13h Verlegung des Sitzes einer Hauptniederlassung im Inland
  • § 14
  • § 15
  • § 15a Öffentliche Zustellung
  • § 16
Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 8 Handelsregister

(1) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.

(2) Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.

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