• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Zweiter Teil - Pflichten des Trägers

  • § 5 Anzeige- und Informationspflicht
  • § 6 Verwendungszweck
  • § 7 Beschränkungen
  • § 8 Getrennte Verwaltung
  • § 9 Leistungen zum Betrieb
  • § 10 Verrechnung, Rückzahlung
  • § 11 Sicherheitsleistungen
  • § 12 Formen der Sicherheit
  • § 13 Versicherungspflicht
  • § 14 Auskunftspflicht
  • § 15 Rechnungslegung
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

§ 14 Auskunftspflicht

Werden Leistungen im Sinne des § 1 mit dem Entgelt verrechnet, kann der Bewohner einmal jährlich von dem Träger Auskunft über seinen Kontostand verlangen. Bei Vorliegen eines besonderen Grundes ist die Auskunft jederzeit zu erteilen.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de