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Zweiter Teil - Pflichten des Trägers

  • § 5 Anzeige- und Informationspflicht
  • § 6 Verwendungszweck
  • § 7 Beschränkungen
  • § 8 Getrennte Verwaltung
  • § 9 Leistungen zum Betrieb
  • § 10 Verrechnung, Rückzahlung
  • § 11 Sicherheitsleistungen
  • § 12 Formen der Sicherheit
  • § 13 Versicherungspflicht
  • § 14 Auskunftspflicht
  • § 15 Rechnungslegung
Verordnung über die Pflichten der Träger von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige im Falle der Entgegennahme von Leistungen zum Zweck der Unterbringung eines Bewohners oder Bewerbers (HeimsicherungsV)

§ 9 Leistungen zum Betrieb

Die Vorschriften des § 6 Abs. 2 sowie der §§ 7 und 8 gelten nicht für Leistungen im Sinne des § 1, die zum Betrieb der Einrichtung gewährt werden.

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