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Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte

  • § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
  • § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
  • § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
  • § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
  • § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
  • § 118a Teilungssachen
  • § 119 Entwurf
  • § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
  • § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
  • § 122 Rangbescheinigung
  • § 123 Gründungsprüfung
  • § 124 Verwahrung
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 124 Verwahrung

Der Geschäftswert bei der Verwahrung von Geldbeträgen bestimmt sich nach der Höhe des jeweils ausgezahlten Betrags. Bei der Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung ist Geschäftswert der Wert der Wertpapiere oder Kostbarkeiten.

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