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Unterabschnitt 4 - Sonstige notarielle Geschäfte

  • § 114 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung
  • § 115 Vermögensverzeichnis, Siegelung
  • § 116 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken
  • § 117 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten
  • § 118 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung
  • § 118a Teilungssachen
  • § 119 Entwurf
  • § 120 Beratung bei einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung
  • § 121 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen
  • § 122 Rangbescheinigung
  • § 123 Gründungsprüfung
  • § 124 Verwahrung
Gerichts- und Notarkostengesetz
(Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare - GNotKG)

§ 119 Entwurf

(1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

(2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.

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