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Titel III - Reisegewerbe

  • § 55 Reisegewerbekarte
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
  • § 55c Anzeigepflicht
  • § 55d
  • § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
  • § 55f Haftpflichtversicherung
  • § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
  • § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
  • § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
  • § 60 Beschäftigte Personen
  • § 60a Veranstaltung von Spielen
  • § 60b Volksfest
  • § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
  • § 61 Örtliche Zuständigkeit
  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Gewerbeordnung (GewO)

§ 55c Anzeigepflicht

Wer als Gewerbetreibender auf Grund des § 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, hat den Beginn des Gewerbes der zuständigen Behörde anzuzeigen, soweit er sein Gewerbe nicht bereits nach § 14 Abs. 1 bis 3 anzumelden hat. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 4 bis 12, § 15 Absatz 1 und die Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 14 gelten entsprechend.

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