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Titel III - Reisegewerbe

  • § 55 Reisegewerbekarte
  • § 55a Reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten
  • § 55b Weitere reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten, Gewerbelegitimationskarte
  • § 55c Anzeigepflicht
  • § 55d
  • § 55e Sonn- und Feiertagsruhe
  • § 55f Haftpflichtversicherung
  • § 56 Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten
  • § 56a Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager
  • § 57 Versagung der Reisegewerbekarte
  • § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten
  • § 60 Beschäftigte Personen
  • § 60a Veranstaltung von Spielen
  • § 60b Volksfest
  • § 60c Mitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte
  • § 60d Verhinderung der Gewerbeausübung
  • § 61 Örtliche Zuständigkeit
  • § 61a Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe
Gewerbeordnung (GewO)

§ 60d Verhinderung der Gewerbeausübung

Die Ausübung des Reisegewerbes entgegen § 55 Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 1 oder 3 Satz 2, § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1, § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2, § 61a Abs. 2 oder entgegen einer auf Grund des § 55f erlassenen Rechtsverordnung kann von der zuständigen Behörde verhindert werden.

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