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Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen

  • § 169 Abstammungssachen
  • § 170 Örtliche Zuständigkeit
  • § 171 Antrag
  • § 172 Beteiligte
  • § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  • § 174 Verfahrensbeistand
  • § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  • § 176 Anhörung des Jugendamts
  • § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  • § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  • § 179 Mehrheit von Verfahren
  • § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  • § 181 Tod eines Beteiligten
  • § 182 Inhalt des Beschlusses
  • § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  • § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  • § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 174 Verfahrensbeistand

Das Gericht hat einem minderjährigen Beteiligten in Abstammungssachen einen Verfahrensbeistand zu bestellen, sofern dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. § 158 Abs. 2 Nr. 1 sowie Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.

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