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Abschnitt 4 - Verfahren in Abstammungssachen

  • § 169 Abstammungssachen
  • § 170 Örtliche Zuständigkeit
  • § 171 Antrag
  • § 172 Beteiligte
  • § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
  • § 174 Verfahrensbeistand
  • § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
  • § 176 Anhörung des Jugendamts
  • § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
  • § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
  • § 179 Mehrheit von Verfahren
  • § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
  • § 181 Tod eines Beteiligten
  • § 182 Inhalt des Beschlusses
  • § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
  • § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
  • § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

§ 171 Antrag

(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

(2) In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden.

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