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Erster Abschnitt - Inhalt und Führung des Registers

  • § 3 Inhalt des Registers
  • § 4 Verurteilungen
  • § 5 Inhalt der Eintragung
  • § 6 Gesamtstrafe und Einheitsstrafe
  • § 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung
  • § 8 Sperre für Fahrerlaubnis
  • § 9
  • § 10 Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten
  • § 11 Schuldunfähigkeit
  • § 12 Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
  • § 13 Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
  • § 14 Gnadenerweise und Amnestien
  • § 15 Eintragung der Vollstreckung und des Freiheitsentzugs
  • § 16 Wiederaufnahme des Verfahrens
  • § 17 Sonstige Entscheidungen und gerichtliche Feststellungen
  • § 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes
  • § 19 Aufhebung von Entscheidungen
  • § 20 Mitteilungen, Berichtigungen, Sperrvermerke
  • § 20a Änderung von Personendaten
  • § 21 Automatisiertes Auskunftsverfahren
  • § 21a Protokollierungen
  • § 22 Hinweispflicht der Registerbehörde
  • § 23 Hinweis auf Gesamtstrafenbildung
  • § 24 Entfernung von Eintragungen
  • § 25 Anordnung der Entfernung
  • § 26 Zu Unrecht entfernte Eintragungen
Bundeszentralregistergesetz
(Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister - BZRG)

§ 18 Straftaten im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes

Ist eine Verurteilung im Falle des § 32 Abs. 4 in ein Führungszeugnis aufzunehmen, so ist dies in das Register einzutragen.

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