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Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

  • § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
  • § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
  • § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
  • § 4 Vorabstimmungen
  • § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
  • § 6 Wahlausschreiben
  • § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
  • § 8 Inhalt der Wahlvorschläge
  • § 9 Sonstige Erfordernisse
  • § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
  • § 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  • § 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
  • § 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  • § 14 Sitzungsniederschriften
  • § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
  • § 16 Wahlhandlung
  • § 17 Schriftliche Stimmabgabe
  • § 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
  • § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
  • § 20 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 21 Wahlniederschrift
  • § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

§ 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die schriftliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat mindestens bis zur Durchführung der nächsten Personalratswahl aufbewahrt.

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