• Gesetze
  • Studium
    • Definitionen
    • Schemata
  • Suche

Erster Abschnitt - Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl

  • § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
  • § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
  • § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
  • § 4 Vorabstimmungen
  • § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, Verteilung der Sitze auf die Gruppen
  • § 6 Wahlausschreiben
  • § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
  • § 8 Inhalt der Wahlvorschläge
  • § 9 Sonstige Erfordernisse
  • § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge
  • § 11 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
  • § 12 Bezeichnung der Wahlvorschläge
  • § 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
  • § 14 Sitzungsniederschriften
  • § 15 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel, ungültige Stimmabgabe
  • § 16 Wahlhandlung
  • § 17 Schriftliche Stimmabgabe
  • § 18 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
  • § 19 Stimmabgabe bei Nebenstellen und Teilen von Dienststellen
  • § 20 Feststellung des Wahlergebnisses
  • § 21 Wahlniederschrift
  • § 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
  • § 23 Bekanntmachung des Wahlergebnisses
  • § 24 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVWO)

§ 14 Sitzungsniederschriften

Der Wahlvorstand fertigt über jede Sitzung, in der er einen Beschluß gefaßt hat, eine Niederschrift, die mindestens den Wortlaut des Beschlusses enthält. Sie ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

© 2025

Impressum Datenschutz
  • Facebook
  • Blog
  • Twitter
Schreibt uns: info@elchwinkel.de