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Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum

  • § 985 Herausgabeanspruch
  • § 986 Einwendungen des Besitzers
  • § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
  • § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
  • § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
  • § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
  • § 991 Haftung des Besitzmittlers
  • § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
  • § 993 Haftung des redlichen Besitzers
  • § 994 Notwendige Verwendungen
  • § 995 Lasten
  • § 996 Nützliche Verwendungen
  • § 997 Wegnahmerecht
  • § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
  • § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
  • § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
  • § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
  • § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
  • § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
  • § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
  • § 1005 Verfolgungsrecht
  • § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
  • § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

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