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Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum

  • § 985 Herausgabeanspruch
  • § 986 Einwendungen des Besitzers
  • § 987 Nutzungen nach Rechtshängigkeit
  • § 988 Nutzungen des unentgeltlichen Besitzers
  • § 989 Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
  • § 990 Haftung des Besitzers bei Kenntnis
  • § 991 Haftung des Besitzmittlers
  • § 992 Haftung des deliktischen Besitzers
  • § 993 Haftung des redlichen Besitzers
  • § 994 Notwendige Verwendungen
  • § 995 Lasten
  • § 996 Nützliche Verwendungen
  • § 997 Wegnahmerecht
  • § 998 Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück
  • § 999 Ersatz von Verwendungen des Rechtsvorgängers
  • § 1000 Zurückbehaltungsrecht des Besitzers
  • § 1001 Klage auf Verwendungsersatz
  • § 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs
  • § 1003 Befriedigungsrecht des Besitzers
  • § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
  • § 1005 Verfolgungsrecht
  • § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer
  • § 1007 Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 1002 Erlöschen des Verwendungsanspruchs

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

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