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Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats

  • § 7 Wahlberechtigung
  • § 8 Wählbarkeit
  • § 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
  • § 10
  • § 11 Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder
  • § 12
  • § 13 Zeitpunkt der Betriebsratswahlen
  • § 14 Wahlvorschriften
  • § 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
  • § 15 Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter *)
  • § 16 Bestellung des Wahlvorstands
  • § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat
  • § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren
  • § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
  • § 18a Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
  • § 19 Wahlanfechtung
  • § 20 Wahlschutz und Wahlkosten
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

§ 7 Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

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