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Unterabschnitt 1 - Entlassung

  • § 30 Beendigungsgründe
  • § 31 Entlassung kraft Gesetzes
  • § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
  • § 33 Entlassung auf Verlangen
  • § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
  • § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
  • § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
  • § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
  • § 38 Verfahren der Entlassung
  • § 39 Folgen der Entlassung
  • § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
  • § 41 Verlust der Beamtenrechte
  • § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
  • § 43 Gnadenrecht
Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 43 Gnadenrecht

Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten oder der von ihr oder ihm bestimmten Stelle steht hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu. Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gilt ab diesem Zeitpunkt § 42 entsprechend.

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