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Unterabschnitt 1 - Entlassung

  • § 30 Beendigungsgründe
  • § 31 Entlassung kraft Gesetzes
  • § 32 Entlassung aus zwingenden Gründen
  • § 33 Entlassung auf Verlangen
  • § 34 Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe
  • § 35 Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe
  • § 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe
  • § 37 Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf
  • § 38 Verfahren der Entlassung
  • § 39 Folgen der Entlassung
  • § 40 Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter
  • § 41 Verlust der Beamtenrechte
  • § 42 Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens
  • § 43 Gnadenrecht
Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 36 Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.

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