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Abschnitt II - Anmeldung bei dem Auslandsbevollmächtigten

  • § 21 Anmeldung, Anmeldefristen
  • § 22 Inhalt der Anmeldung
  • § 23 Vorlage des angemeldeten Auslandsbonds
  • § 24 Beweisführung
  • § 25 Unzuständigkeit des Auslandsbevollmächtigten
  • § 26 Zurücknahme der Anmeldung
  • § 27 Anerkennung des Auslandsbonds
  • § 28 Ablehnung der Anerkennung
  • § 29 Rechtsbehelfe
  • § 30 Antrag auf Überprüfung der Ablehnung
  • § 31 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • § 32 Wirkung und Durchführung der gerichtlichen Entscheidung
  • § 33 Anrufung eines Gerichts des Begebungslands
  • § 34 Vereinbarte Schiedsgerichte
  • § 35 Gesetzliche Schiedsgerichte
  • § 36 Maßnahmen bei endgültiger Ablehnung
Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds
(Gesetz zur Bereinigung von deutschen Schuldverschreibungen, die auf ausländische Währung lauten - AuslWBG)

§ 34 Vereinbarte Schiedsgerichte

Für ein schiedsrichterliches Verfahren, dem der Anmelder und der Aussteller sich unterworfen haben, gilt § 33 sinngemäß.

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