(1) Wer Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken

    1. in den Verkehr bringen oder

    2. aus einem Drittland einführen will,

muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis unter Erteilung einer Registriernummer aufgenommen worden sein (Registrierung). Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Der Antrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

    1. Name und Anschrift des Antragstellers,

    2. Name der Person, die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder, im Fall des Satzes 1 Nr. 2, die über die Pflanzenerzeugung im Drittland und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann und

    3. botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll.

Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.

(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach § 13n der Pflanzenbeschauverordnung geführt haben, soweit der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und dieselben Angaben enthalten würde.

(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, daß die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.

(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer

    1. nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten,

    2. Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,

in den Verkehr bringt.