(1) Standardmaterial muß

    1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

    2. die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

    1. Der Aufwuchs darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

      a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

      b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

    2. Bestände zur Erzeugung des Standardmaterials dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

    3. Die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Pflanzenarten müssen die in Spalte 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.

    4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nr. 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(4) Standardmaterial muß zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

    1. Es darf keine deutlich sichtbaren Anzeichen eines Befalls aufweisen mit

      a) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

      b) den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils in Anlage 2 Spalte 1 aufgeführten Obst- und Gemüsearten.

    2. Im Fall veredelten Anbaumaterials von Zitrusarten für Zierzwecke und zur Fruchterzeugung dürfen die verwendeten Unterlagen nicht für Viroide anfällig sein.

    3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

    4. Das Standardmaterial von

      a) Obstpflanzen muss

        einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

        über eine Bezeichnung und Beschreibung verfügen, die dem Bundessortenamt vorgelegt worden ist,

      b) Gemüsepflanzen muss einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören,

      c) Zierpflanzen, das mit einer Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe in Verkehr gebracht wird, muss einer Sorte oder Pflanzengruppe nach § 3a Absatz 1 Nummer 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

    5. Das Standardmaterial darf keine Mängel aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

(5) Das Bundessortenamt macht die Sorten oder Pflanzengruppen nach Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a, deren Bezeichnungen und Beschreibungen ihm vorgelegt worden sind, bekannt.