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Zurückbehaltungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB

Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat. Es handelt sich um eine Einrede mit aufschiebender Wirkung.

I. Schuldverhältnis

II. Gegenseitigkeit der Forderungen

III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs

IV. Konnexität

Die Forderungen sind konnex, wenn sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dafür ist ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend.

V. Kein Ausschluss

Es darf kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschlussgrund greifen. (z.B. §§ 175, 309 Nr. 2 b, 273 Abs. 2 BGB)

VI. Geltendmachung

Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.

VII. Rechtsfolge

Gemäß § 274 Abs. 1 BGB folgt eine Verurteilung Zug umd Zug.

 

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